Schülerinnen und Schüler sind gesetzlich verpflichtet, den Unterricht zu besuchen. Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, die Klassenlehrperson frühzeitig über Abwesenheiten der Schülerinnen und Schüler zu benachrichtigen. Absenzen sind zu entschuldigen, Urlaube (inkl. Dispensationsgesuche) müssen auf den geeigneten Wegen und unter Beachtung der gesetzten Fristen beantragt und bewilligt werden (§35 Verordnung für die Sekundarschule). Unentschuldigte Abwesenheiten werden im Zeugnis vermerkt. Dies ist bei Bewerbungen für Lehrstellen in der Regel ein Absagegrund.

Zu unterscheiden sind die folgenden Arten der Abwesenheit:

  • Absenzen: Abwesenheit infolge von Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie, Arzt- oder Zahnarztterminen des Kindes, soweit deren Besuch nicht ausserhalb der Schulzeit möglich ist. Die Erziehungsberechtigten melden die Absenz der Klassenlehrperson in der vereinbarten Art und Weise. Nach der Rückkehr der Schülerin/des Schülers ist die Absenz innert 5 Schultage zu entschuldigen. Andernfalls gilt die Absenz als unentschuldigt und wird im Zeugnis eingetragen.
  • Dispensationsgesuche: Schülerinnen und Schüler haben während ihrer Sekundarschulzeit die Möglichkeit, 5 schulfreie Tage zu beziehen.
    Es gelten die weiteren Bestimmungen des Reglementes.

Häufen sich Absenzen, nimmt die Schule Kontakt mit den Erziehungsberechtigten auf und nötige Massnahmen werden gemäss der Disziplinarmassnahmenkaskade vereinbart. Abwesenheiten ab mehr als 10 % pro Jahr werden auch dann im Zeugnis vermerkt, wenn sie entschuldigt sind. Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler haben dank der Schuladministrationslösung stets den Überblick über die Absenzen.